Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liquidfilms MedienproduktionsGmbH · Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltung und Vertragsabschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Liquidfilms MedienproduktionsGmbH (Firmenbuchnummer und Sitz laut Impressum; „Filmproduktion“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG („Kunde“). Verbraucher werden nicht beliefert.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn die Filmproduktion ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Die Filmproduktion übermittelt diese AGB mit dem Angebot oder der Auftragsbestätigung bzw. verweist darauf mit Link. Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde sie an.
1.4 Änderungen dieser AGB für laufende Verträge teilt die Filmproduktion dem Kunden schriftlich mit. Sie gelten erst mit seiner Zustimmung. Für neue Aufträge gilt die bei Auftragsbestätigung aktuelle Fassung.
1.5 Angebote der Filmproduktion sind innerhalb der darin genannten Frist verbindlich, andernfalls freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Kunden oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Filmproduktion zustande.
1.6 „Schriftlich“ im Sinne dieser AGB umfasst auch die Übermittlung per E-Mail.
1.7 Der Kunde benennt bei Beauftragung eine Ansprechperson, die für ihn verbindlich Freigaben und Erklärungen abgeben kann. Deren Erklärungen binden den Kunden.
1.8 Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts und Abweichungen von diesen AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Filmproduktion.
1.9 Bei Widersprüchen zwischen Angebot oder Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Regelungen des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung vor.
§ 2 Pitching, Konzept und Ideenschutz
2.1 Erarbeitet die Filmproduktion vor Auftragserteilung Konzepte, Treatments, Skripte, Moodboards, Kalkulationen oder ähnliche Vorleistungen („Pitching-Leistungen“), entsteht dafür ein Pitching-Verhältnis. Pitching-Leistungen sind unentgeltlich, sofern nicht schriftlich eine Vergütung vereinbart wird.
2.2 Alle Rechte an Pitching-Leistungen verbleiben bei der Filmproduktion. Der Kunde erhält kein Nutzungsrecht. Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe an Dritte sind nur mit Zustimmung der Filmproduktion zulässig. Das gilt unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz auch für Ideen und Konzepte, soweit sie eigenartig sind.
2.3 Verwertet der Kunde Pitching-Leistungen oder wesentliche Teile davon ohne Beauftragung selbst oder durch Dritte, schuldet er der Filmproduktion eine angemessene Entschädigung.
2.4 Die Entschädigung ist angemessen und richtet sich nach dem Aufwand der Filmproduktion für die Pitching-Leistungen, zuzüglich Umsatzsteuer, soweit gesetzlich anfallend. Die Befreiung von den Pflichten nach § 2.2 tritt erst mit vollständigem Zahlungseingang ein.
2.5 Behauptet der Kunde, eine präsentierte Idee schon vor der Präsentation gekannt oder entwickelt zu haben, hat er dies der Filmproduktion binnen 14 Tagen nach der Präsentation schriftlich unter Anführung von Beweismitteln mitzuteilen. Andernfalls wird vermutet, dass die Filmproduktion für den Kunden verdienstlich geworden ist. Der Gegenbeweis bleibt offen.
2.6 Aus mehreren vorgelegten Konzepten kann der Kunde nur eines wählen, und zwar ohne Mischformen, sofern die Filmproduktion einer Kombination nicht schriftlich zustimmt.
2.7 Konzepte und Skripte dienen als roter Faden für die Umsetzung. Abweichungen im Rahmen der kreativen Umsetzung sind zulässig, solange der Gesamtcharakter erhalten bleibt.
§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkung, Korrekturschleifen
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Zusatzleistungen und Änderungen werden nach schriftlicher Bestätigung gesondert vergütet.
3.2 Die im Angebot genannten Korrekturschleifen sind inklusive; ohne Angabe sind es zwei je Auftrag und eine je Update. Weitere Schleifen werden nach Aufwand verrechnet. Feedback ist gesammelt, schriftlich und über die Ansprechperson (§ 1.7) zu übermitteln. Es muss verständlich, konkret und nachvollziehbar sein.
3.3 Der Kunde stellt der Filmproduktion rechtzeitig und vollständig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner bereit, die für die Leistung nötig sind. Mehraufwand durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung trägt der Kunde nach Aufwand.
3.4 Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestelltes Material (Logos, Fotos, Texte, Musik, Footage) und von ihm vorgegebene Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Er stellt die Filmproduktion von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese aus solchem Material oder solchen Vorgaben entstehen. Die Filmproduktion prüft Material und Inhalte nur grob.
3.5 Für alle mitwirkenden und gefilmten Personen (z. B. Mitarbeiter, Kunden, Besucher, Models), holt der Kunde die nötigen Einwilligungen und Bildrechte ein. Die Filmproduktion stellt dafür auf Wunsch ein Muster bereit. Die Organisation und Betreuung der Mitwirkenden übernimmt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.6 Die Filmproduktion verwendet lizenzierte oder lizenzfreie Musik im Rahmen des im Angebot genannten Lizenzumfangs. Eine Nutzung über diesen Umfang hinaus (z. B. für bezahlte Werbung) bedarf einer gesonderten Lizenz, deren Kosten der Kunde trägt.
3.7 Drohnenflüge erfolgen nur, wenn die gesetzlich erforderlichen Genehmigungen und der Versicherungsschutz vorliegen. Der Kunde sorgt für die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. Betreibers. Entfällt ein Flug wegen Luftraum- oder Wetterbeschränkungen, ist das kein Mangel.
3.8 Rohmaterial und Projektdateien sind nicht Teil der Leistung. Eine Herausgabe erfolgt nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung und gegen Vergütung.
3.9 Bei Aufnahmen mit Tieren ist der Kunde für Betreuung, Sicherheit und Wohl der Tiere sowie für die Mitwirkung der Tierhalter und gegebenenfalls Tiertrainer verantwortlich. Die Filmproduktion darf Aufnahmen unterbrechen, wenn die Sicherheit von Personen oder Tieren gefährdet ist. Für Verletzungen und Schäden, die durch Tiere entstehen, haftet die Filmproduktion nur nach § 9.
§ 4 Fremdleistungen
4.1 Die Filmproduktion darf Leistungen selbst erbringen oder Dritte beiziehen, etwa Subunternehmer, Darsteller, Locations und Equipment.
4.2 Die Beauftragung Dritter erfolgt im eigenen Namen. Im Namen des Kunden erfolgt sie nur mit dessen Zustimmung.
4.3 Bei Beauftragung im eigenen Namen haftet die Filmproduktion nach § 9. Bei Beauftragung im Namen des Kunden haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl.
4.4 Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen (z. B. Miet- oder Lizenzverträge), übernimmt der Kunde nur, soweit er ihnen vorab zugestimmt hat. Löst der Kunde den Vertrag aus einem von der Filmproduktion zu vertretenden wichtigen Grund auf, trägt die Filmproduktion die dadurch entstehenden Kosten dieser Verpflichtungen.
§ 5 Termine, höhere Gewalt, Drehbehinderungen
5.1 Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Bei höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Pandemie, Streik, Ausfall von Strom oder Internet) ruhen die Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses. Dauert es länger als zwei Monate, kann jede Partei zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.
5.3 Bei Verzug der Filmproduktion kann der Kunde nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zurücktreten. Schadenersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung gibt es nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nach Maßgabe von § 9.
5.4 Muss ein Außendreh wegen kurzfristiger Wetterverhältnisse entfallen, wird binnen 14 Tagen ein Ersatztermin in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Für beim Kunden entstehende Zusatzkosten haftet die Filmproduktion nicht (§ 9 bleibt unberührt).
5.5 Kann die Filmproduktion einen Drehtermin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen, informiert sie den Kunden unverzüglich, spätestens 24 Stunden vor Drehstart, und bemüht sich um einen Ersatztermin binnen 14 Tagen.
5.6 Verschiebt der Kunde einen fixierten Drehtermin kürzer als 48 Stunden vor Drehbeginn, gilt das als Stornierung nach § 6.7, sofern nicht binnen 14 Tagen ein Ersatztermin stattfindet.
§ 6 Honorar, Zahlung, Storno
6.1 Das Honorar versteht sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Honoraranspruch entsteht mit Erbringung der Leistung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ohne Vereinbarung gilt eine marktgemäße Vergütung.
6.2 Bei Beauftragung sind 50 % als Anzahlung fällig, der Rest mit Lieferung, sofern das Angebot keinen anderen Zahlungsplan nennt. Die Filmproduktion beginnt nach Eingang der Anzahlung.
6.3 Barauslagen und Fremdleistungen (z. B. Reisekosten, Locationmieten, Musiklizenzen) werden gesondert verrechnet.
6.4 Vereinbarte Pauschalpreise sind verbindlich. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Zeichnet sich eine Überschreitung um mehr als 20 % ab, zeigt die Filmproduktion das unverzüglich an und weist auf die Folge von Schweigen hin. Widerspricht der Kunde nicht binnen 5 Werktagen, gilt die Überschreitung als genehmigt.
6.5 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben gelieferte Datenträger und sonstige Sachen im Eigentum der Filmproduktion. Nutzungsrechte regelt § 7.
6.6 Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB). Zusätzlich schuldet der Kunde den Pauschalbetrag für Betreibungskosten nach § 458 UGB sowie weitere notwendige und zweckentsprechende Mahn- und Inkassokosten, soweit sie angemessen sind.
6.7 Der Kunde kann bis Drehbeginn schriftlich stornieren. Die Filmproduktion erhält dann bei Stornierung bis 28 Tage vor Drehbeginn 30 %, bis 8 Tage vor Drehbeginn 60 % und danach 100 % des Gesamthonorars, jeweils abzüglich ersparter Aufwendungen. Erbrachte Vorleistungen und bereits angefallene Fremdkosten sind in jedem Fall zu ersetzen. Die Anzahlung wird angerechnet. Nach Drehbeginn schuldet der Kunde das Honorar für erbrachte Leistungen und die angefallenen Fremdkosten.
6.8 Reagiert der Kunde trotz zweier schriftlicher Aufforderungen binnen 14 Tagen nicht, darf die Filmproduktion die Leistung bis zu seiner Rückmeldung einstellen. Sie darf die bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten abrechnen. Das Honorar für noch nicht erbrachte Leistungen wird dadurch nicht fällig.
6.9 Bei Zahlungsverzug darf die Filmproduktion weitere Leistungen zurückhalten und Termine entsprechend verschieben. Bei Ratenzahlung wird nach erfolgloser Nachfrist von 7 Tagen die gesamte Restschuld fällig (Terminverlust). Jeder Auftrag ist rechtlich eigenständig, Forderungen aus anderen Aufträgen werden dadurch nicht fällig.
6.10 Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
§ 7 Nutzungsrechte, Urheberrecht, Kennzeichnung
7.1 Die Filmproduktion bleibt Urheberin und Werknutzungsberechtigte aller Leistungen und Eigentümerin der Datenträger und Materialien.
7.2 Mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Endprodukte für den im Angebot genannten Zweck, in den genannten Medien, im genannten Gebiet und für die genannte Dauer zu nutzen. Ohne abweichende Angabe im Angebot gilt das Nutzungsrecht unbefristet und weltweit für Website, eigene Social-Media-Kanäle, Newsletter, Präsentationen und Events des Kunden. Bezahlte Werbung sowie TV- und Kinonutzung sind davon nicht umfasst (§ 7.5). Dieses Recht besteht auch nach Vertragsende fort.
7.3 Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Endprodukte nur aufgrund einer jederzeit widerruflichen Zustimmung nutzen.
7.4 Formatanpassungen (Zuschnitt, Untertitel, Längenanpassung für Plattformen) sind zulässig. Weitere Änderungen bedürfen der Zustimmung der Filmproduktion.
7.5 Eine Nutzung über den vereinbarten Zweck, die Medien, das Gebiet oder die Dauer hinaus bedarf der Zustimmung der Filmproduktion und einer gesonderten angemessenen Vergütung.
7.6 Die Filmproduktion darf Endprodukte oder Ausschnitte nach vorheriger Freigabe des Kunden (E-Mail genügt) in Showreel, Website und Social Media zeigen. Aufnahmen, die sie beim Dreh darüber hinaus anfertigt (z. B. Making-of), veröffentlicht sie nur mit Freigabe des Kunden. Persönlichkeitsrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden und Dritter bleiben gewahrt.
7.7 Die Nennung der Filmproduktion (und gegebenenfalls der Urheber) im Abspann oder in der Beschreibung des Beitrags ist Teil der Nutzungsberechtigung und begründet keinen Entgeltanspruch des Kunden.
7.8 Die Filmproduktion darf den Kunden mit Namen und Firmenlogo als Referenz nennen, bis der Kunde dem jederzeit schriftlich widerspricht.
§ 8 Abnahme und Gewährleistung
8.1 Der Kunde prüft Vorschauen und Lieferungen binnen 7 Werktagen ab Eingang und gibt sie frei oder übermittelt konkretes Feedback nach § 3.2.
8.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist weder Freigabe noch Feedback, erinnert die Filmproduktion schriftlich und weist auf die Folge hin. Reagiert der Kunde nicht binnen weiterer 7 Tage, gilt die Leistung als abgenommen. Mit Abnahme wird die Restzahlung fällig.
8.3 Offene Mängel sind innerhalb der Prüffrist nach § 8.1 schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -fristen bleiben im Übrigen unberührt.
8.4 Bei rechtzeitiger Rüge hat die Filmproduktion zunächst das Recht auf Verbesserung oder Austausch. Ist beides unmöglich oder unverhältnismäßig, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Wandlung oder Preisminderung zu.
8.5 Ein Mangel liegt nicht vor, soweit die Umsetzung vom freigegebenen Konzept oder Skript gedeckt ist. Rückmeldungen ohne konkrete Angabe, welche Stelle zu ändern ist, genügen nicht. Der Kunde hat sie nach Aufforderung zu konkretisieren.
8.6 Die Filmproduktion prüft die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte nur grob und weist auf erkennbare Risiken hin. Die verantwortliche rechtliche Prüfung (z. B. Marken-, Wettbewerbs- und Werberecht) liegt beim Kunden.
8.7 Plattformen können Anzeigen und Auftritte ohne Angabe von Gründen ablehnen oder entfernen. Die Filmproduktion kann daher nicht zusichern, dass eine Kampagne dauerhaft online bleibt. Das ist kein Mangel.
§ 9 Haftung
9.1 Bei Vorsatz und bei Personenschäden haftet die Filmproduktion unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet sie bis zur Höhe des Netto-Auftragswerts des betroffenen Auftrags.
9.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Hier ist die Haftung auf den Netto-Auftragswert begrenzt.
9.4 Für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet die Filmproduktion nur bei Vorsatz.
9.5 Die Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.6 Gibt der Kunde Inhalte frei, nachdem die Filmproduktion ihn auf ein erkennbares rechtliches Risiko hingewiesen hat, haftet die Filmproduktion nicht für daraus entstehende Ansprüche Dritter. Der Kunde stellt sie insoweit schad- und klaglos, einschließlich angemessener Prozess- und Anwaltskosten.
9.7 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.8 Zwingende gesetzliche Haftungsregeln bleiben unberührt.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Seite (Geschäftsgeheimnisse, Preise, unveröffentlichte Produkte und Projekte) vertraulich und nutzen sie nur für den Vertragszweck. Das gilt bis drei Jahre nach Vertragsende. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten stammen oder aufgrund behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die Filmproduktion verpflichtet Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend.
10.2 Die Filmproduktion verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (Kontakt-, Rechnungs- und Zahlungsdaten) zur Vertragserfüllung (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO), zur Erfüllung rechtlicher Pflichten wie Aufbewahrungsfristen (lit c) und aus berechtigtem Interesse (lit f). Zahlungsdaten werden nur verarbeitet, soweit es für die Abwicklung nötig ist. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung auf der Website der Filmproduktion.
10.3 Verarbeitet die Filmproduktion bei Dreharbeiten im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten (Bild und Ton von Personen), handelt sie als Auftragsverarbeiterin. Auf Verlangen schließen die Parteien einen Vertrag nach Art 28 DSGVO. Soweit sie Daten für eigene Zwecke verarbeitet (z. B. Eigenwerbung nach § 7.6), ist sie selbst Verantwortliche.
10.4 Elektronische Werbenachrichten sendet die Filmproduktion nur mit Einwilligung des Kunden (§ 174 TKG 2021), soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit formfrei widerrufen, etwa per E-Mail oder über den Abmeldelink.
§ 11 Archivierung
11.1 Die Filmproduktion archiviert die dem Kunden übermittelten Endprodukte 24 Monate ab Übergabe. Rohmaterial und Schnittprojekte archiviert sie ebenfalls 24 Monate ab Lieferung, bei beauftragten Updates mindestens bis zwölf Monate nach dem letzten Update, sofern nicht im Angebot oder schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Rohmaterial und offene Projektdateien sind nicht Teil der Lieferung (§ 3.8). Eine längere Archivierung ist gegen Entgelt möglich.
11.2 Die Filmproduktion trifft angemessene Maßnahmen für Sicherheit und Integrität der archivierten Daten. Nach Fristablauf darf sie die Daten löschen. Der Kunde sichert die gelieferten Dateien selbst.
11.3 Für Verlust oder Beschädigung nach Fristablauf haftet die Filmproduktion nicht. Innerhalb der Frist gilt § 9.
§ 12 Vorzeitige Auflösung
12.1 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen.
12.2 Wichtige Gründe für die Filmproduktion sind insbesondere: a) Zahlungsverzug trotz Nachfrist von 14 Tagen; b) fortgesetzte Verletzung wesentlicher Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen; c) objektive Umstände, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen, wenn er trotz Aufforderung keine angemessene Sicherheit oder Vorauszahlung leistet (soweit insolvenzrechtlich zulässig).
12.3 Wichtiger Grund für den Kunden ist insbesondere eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Filmproduktion trotz schriftlicher Abmahnung mit Nachfrist von 14 Tagen. Die Nachfrist entfällt bei Unmöglichkeit oder ernsthafter Verweigerung.
12.4 Bei Auflösung sind erbrachte Leistungen und bis dahin angefallene Kosten zu vergüten, soweit die Auflösung nicht auf einem Verschulden der Filmproduktion beruht. Nutzungsrechte an bezahlten Leistungen bleiben bestehen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Die Filmproduktion darf den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
13.3 Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
13.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, wird sie durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.
13.5 Personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zusatzbedingungen für Abo-Leistungen
Für Abo-Leistungen (z. B. monatliche Reels-Pakete) gelten ergänzend die folgenden Regeln. Sie gelten nur für Angebote, die ausdrücklich als Abo bezeichnet sind. Einzelne Film-Updates und Update-Jahrespakete sind keine Abos und enden ohne automatische Verlängerung. Bei Widerspruch gehen die Zusatzbedingungen diesen AGB vor.
A.1 Die monatliche Leistung ergibt sich aus dem Angebot, etwa vier Reels pro Monat mit Format, Länge und Korrekturschleifen je Reel.
A.2 Das Abo hat, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht, eine Mindestlaufzeit von drei Monaten und läuft danach unbefristet weiter. Jede Partei kann es schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die Auflösung aus wichtigem Grund nach § 12 bleibt unberührt.
A.3 Das Entgelt ist die im Angebot genannte monatliche Pauschale zzgl. USt, jeweils im Voraus fällig am Ersten des Monats und zahlbar binnen 14 Tagen. Eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex gilt nur, wenn das Angebot sie vorsieht.
A.4 Der Kunde liefert Briefing und Material zu den vereinbarten Terminen. Freigaben erfolgen innerhalb von 3 Werktagen. Verzögerungen auf Seiten des Kunden verschieben die Liefertermine entsprechend und begründen keinen Anspruch auf Gutschrift.
A.5 In einem Monat nicht abgerufene oder freigegebene Reels verfallen, es sei denn, das Angebot sieht eine Übertragung in den Folgemonat vor.
A.6 Bringt der Kunde Personen als Darsteller oder kreative Mitwirkende ein, verantwortet er deren Einwilligungen und Vergütung. Er stellt auch die Nutzungsrechte an deren Beiträgen sicher.
A.7 Nutzungsrechte nach § 7 entstehen für jedes Reel mit Bezahlung des jeweiligen Monatsentgelts.